Impôts sur les fonds : les taux forfaitaires d’avances baissent

2024-09-16 15:43:10

Zu Anfang dieses Jahres erlebte so mancher Fondsanleger eine böse Überraschung. Erstmals wurden im Rahmen der im Jahr 2019 geänderten Besteuerung von Fonds in nennenswerten Umfang die sogenannte Vorabpauschale fällig. Diese ist eine alljährliche Steuervorauszahlung auf den Wertzuwachs des Fonds, die üblicherweise am ersten Werktag eines neuen Kalenderjahres, meist dem 2. Januar, vom depotführenden Institut abgeführt wird.

Bis zu diesem Jahr hatte dies keine praktische Relevanz. Grund war, dass sich die Berechnung der Pauschale an einer risikolosen Marktverzinsung orientiert, dem von der Bundesbank veröffentlichten Basiszins, der Redite von Bundeswertpapieren mit einer Restlaufzeit von 15 Jahren. Dieser betrug in der Niedrigzinsära fast null, in diesem Jahr wurde er aber mit 2,29 Prozent festgesetzt.

Damit fällt grundsätzlich eine Vorabpauschale von 70 Prozent des Basisertrags an (Basiszins mal Rücknahmepreis des Fondsanteils). Für Fondsanteile im Wert von 10.000 Euro beträgt die zu versteuernde Vorabpauschale demnach 160,30 Euro. Davon geht je nach Art des Fonds eine sogenannte Teilfreistellung ab. Bei Aktienfonds sind dies 30 Prozent, bei Mischfonds 15 Prozent. Einschließlich Solidaritätszuschlag fallen dann Steuern in Höhe von 42,28 Euro an, für Mischfonds 35,94 und für Aktienfonds 29,60 Euro – gegebenenfalls plus Kirchensteuer. Anleger sollten schon jetzt an entsprechende Rücklagen denken, schreibt die Steuerberatungsgesellschaft Nielsen, Wiebe & Partner.

Hat der Fonds Ausschüttungen vorgenommen, werden diese vom Basisertrag abgezogen. Dadurch fällt bei ausschüttenden Fonds zumeist keine Vorabpauschale an. So kehrte etwa der Amundi DAX III UCITS ETF (ISIN LU2090062436) Ende 2023 1,77 Euro je Anteil aus. Da der Basisertrag des Fonds aber nur rund 1,44 Euro betrug, war die Vorabpauschale negativ – was keine Rolle spielt, da sie nicht kleiner null werden kann. Die Pauschale wird nur bis zur Höhe der tatsächlichen Wertentwicklung fällig. Ist diese niedriger (also 2024 kleiner als 1,6 Prozent), wird als Vorabpauschale die tatsächliche Wertentwicklung versteuert.

In diesem Jahr gibt es für Anleger immerhin eine gute Nachricht. Weil der Basiszins gegenüber Anfang 2023 gesunken ist, fällt die Vorabpauschale niedriger aus als zu Beginn dieses Jahres, als sie noch 178,50 Euro betrug.

Und eine zusätzliche Steuer ist es nicht – sondern eben nur eine Vorauszahlung auf zukünftige Veräußerungsgewinne. Beim Verkauf der Anteile wird sie verrechnet – Rückzahlungen gibt es aber nicht, denn was der Fiskus einmal hat, gibt er nicht wieder her. Stattdessen erhöht sich der Veräußerungsverlust um die gezahlten Vorabsteuern. Dieser wird in gewohnter Manier mit Gewinnen aus anderen Veräußerungsgeschäften verrechnet.

Wenig Vorabsteuern für Aktienfonds

Positiv gewendet, fällt die Steuerlast beim Verkauf in jedem Fall aufgrund der Vorleistungen geringer aus. Und letztlich ist die Vorauszahlung gering. Der Dax kam in den vergangenen zehn Jahren auf eine durchschnittliche jährliche Rendite von 5,8 Prozent. Dagegen nimmt sich eine Besteuerungsgrundlage auf der Basis von 1,25 und 1,1 Prozent sehr bescheiden aus.

Schlechter ist das Verhältnis für Rentenfonds. So kam etwa der Amundi Euro Government Bond 10-15Y ETF (Isin LU16504893859) in den vergangenen zwölf Monaten auf einen Ertrag von 10,4 Prozent und über zehn Jahre auf durchschnittlich 0,9 Prozent. Ändert sich das in den kommenden Monaten nicht noch grundlegend, wird Anfang 2025 ein Basisertrag von rund 1,6 Prozent zugrunde gelegt, in diesem Jahr waren es rund 1,8 Prozent – in beiden Fällen also deutlich mehr als der Durchschnittsertrag der vergangenen zehn Jahre.



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