Le nœud du problème est la période d’essai pour les emplois temporaires

2024-10-17 16:30:00

Probezeiten sind im Arbeitsleben weit verbreitet. Sie führen dazu, dass die Kündigungsfristen abgekürzt werden. So gilt gemäß § 622 Abs. 3 BGB während der Probezeit eine gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen, während die gesetzliche Grundkündigungsfrist vier Wochen zum fünfzehnten eines Monats oder zum Monatsende beträgt. Sofern es vereinbart ist, kann auch ein befristetes Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt werden.

Nicht selten wird in Kombination dazu im Arbeitsvertrag auch eine Probezeit zu finden sein. Allerdings muss gemäß § 15 Abs. 3 TzBfG die Probezeit im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen. Wird dieses Verhältnis nicht eingehalten, ist die Probezeitvereinbarung unwirksam. In der Folge gilt dann grundsätzlich die gesetzliche Grundkündigungsfrist, sofern nicht im Übrigen eine längere Frist vereinbart worden ist. Uneinheitlich wird die Frage beantwortet, was aus der gesetzlichen Regelung für die zulässige Dauer einer Probezeit folgt.

Unterschiedliche Entscheidungen der Gerichte

Das LAG Berlin Brandenburg hat mit Urteil vom 02.07.2024 – 19 Sa 1150/23 – entschieden, dass jedenfalls in einem für ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag eine Probezeit von 25 Prozent der vereinbarten Gesamtbefristungsdauer regelmäßig zulässig ist. Schon zuvor hatte allerdings das LAG Schleswig-Holstein mit Urteil vom 18.10.2023 – 3 Sa 81/23 – entschieden, dass die Hälfte der Befristungsdauer möglich wäre.

Damit könnte auch bei einer einjährigen Befristung eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart werden, während nach der Rechtsprechung des LAG Berlin Brandenburg grundsätzlich lediglich drei Monate zulässig sind. Abweichende Entscheidungen verschiedener Landesarbeitsgerichte machen eine BAG-Entscheidung erforderlich, damit einer einheitlichen Rechtsanwendung der Weg geebnet werden kann.

Solange das BAG nicht die Möglichkeit bekommt, zu dieser Frage eine Entscheidung zu treffen, bleibt es bei den unterschiedlichen Ansichten der Landesarbeitsgerichte. Die Frage nach einer Probezeit spielt für viele auch in Bewerbungsverfahren eine Rolle. Dabei muss sich der Arbeitnehmer stets darüber bewusst sein, dass ein Fehlen oder der Verzicht auf eine Probezeit im Arbeitsvertrag nicht bedeutet, dass der gesetzliche Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz ab dem ersten Tag gelten würde. Derartiges müsste explizit vereinbart werden. Anderenfalls greift dieser in Betrieben mit rechnerisch mehr als zehn Arbeitnehmern erst nach einem sechs Monate bestehenden Arbeitsverhältnis ein. Bis dahin muss der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung für ein Arbeitsgericht nicht nachvollziehbar begründen können.

Dr. René von Wickede ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Pflüger Rechtsanwälte GmbH in Frankfurt am Main



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