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Lidl est autorisé à continuer de vendre son chocolat de Dubaï

by Nouvelles

2025-01-22 18:48:00

Das Land­gericht Frankfurt hält die Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ auch dann für legitim, wenn die Süßigkeit nicht aus Dubai kommt. In den vergangenen Monaten sei in Deutschland ein „regelrechter Hype“ um die Dubai-Schokolade entstanden, schreibt die sechste Zivilkammer in dem Beschluss, der in Auszügen der F.A.Z. vorliegt. Seither seien verschiedene Produkte wie Eis, Kaffeegetränke oder gebrannte Mandeln – wenn sie etwa mit Pistazien zubereitet wurden – mit dem Zusatz „Dubai“ verkauft worden, „ohne dass die angesprochenen Verkehrskreise davon ausgingen, dass die Produkte aus Dubai stammen“. Auch gebe es Rezepte für die Herstellung der Schokolade. Es handele sich daher eher um einen „Gattungsbegriff“, der sich etwa auf die Zutaten Pistazien und Engelshaar ­beziehe.

Das Gericht wies damit einen entsprechenden Antrag auf Unterlassung zurück. Wie eine Sprecherin des Landgerichts Frankfurt auf Anfrage bestätigte, war Andreas Wilmers gegen den Discounter Lidl vorgegangen. Der Inhaber des Süßwarenimporteurs Wilmers vertreibt Schokolade aus dem Emirat.

Im Fall von Aldi andere Entscheidung

In anderen Verfahren vor dem Landgericht Köln hatte die Kammer dem Unternehmer recht gegeben. Auf den Verpackungen der Schokolade war in diesen Fällen etwa mit Formulierungen wie „Taste of ­Dubai“ oder „einem Hauch von ­Dubai“ geworben worden. Unter ­anderem verbot das Kölner Gericht Aldi Süd, seine „Alyan Dubai Handmade Chocolate“ zu verkaufen. Ein Hinweis auf der Rückseite, das Produkt komme aus der Türkei, reiche nicht. Verbraucher würden mit der Bezeichnung in die Irre geführt.

Das Landgericht Frankfurt sieht das im vorliegenden Fall anders, was nicht ungewöhnlich ist. Juristisch ist es möglich, gegen jede Sorte Dubai-Schokolade und ihre konkrete Auf­machung einzeln vorzugehen. Im Fall von Lidl argumentieren die Frank­furter Richter, das Produkt trage mit „Dubai Schokolade Zartbitter“ eine durchgehend deutschsprachige Bezeichnung: „Gestaltungsmerkmale, die weiter auf eine Herkunft aus ­Dubai hinweisen, fehlen“, anders als etwa in Köln.

So habe das Landgericht dort mit Schokoladen zu tun gehabt, die etwa fremdsprachige Bezeichnungen trugen oder Hinweise, dass das Produkt importiert sei. Allein den englischen Begriff „Dubai Chocolate“ erachtet das Landgericht Frankfurt im Gegensatz zu Köln allerdings nicht als irreführend.

Im Fall von Lidl wirke auch die Angabe „Qualitäts-Eigenmarke“ dem Eindruck entgegen, dass das Produkt aus Dubai stamme. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, ­Wilmers kann binnen zwei Wochen Beschwerde einlegen.



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