2025-02-21 15:21:00
Der Bundesgerichtshof (BGH) prüft, ob ein Nachbar Anspruch darauf hat, dass eine mehrere Meter hohe Hecke auf dem Grundstück nebenan zurückgeschnitten werden muss – auch wenn die vorgeschriebenen Grenzabstände eingehalten wurden. Dabei ging es in Karlsruhe um den Rechtsstreit zweier Grundstückseigentümer aus Hessen. Sein Urteil will der Fünfte Zivilsenat am 28. März verkünden. (Az. V ZR 185/23)
Der Kläger verlangt von seiner Nachbarin, dass sie ihre Bambushecke auf drei Meter zurückschneidet und dafür sorgt, dass sie nicht wieder über diese Höhe hinauswächst. Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte die Klage abgewiesen: Die Frau habe schließlich den im Hessischen Nachbarrecht vorgeschriebenen Grenzabstand eingehalten. Demnach müssen Hecken ab einer Höhe von zwei Metern einen Abstand von 0,75 Metern zum nächsten Grundstück einhalten.
Hecken werden bei dieser Regelung privilegiert. Für Bäume und Sträucher gelten höhere Abstandsvorschriften. In der Verhandlung in Karlsruhe ging es daher auch um die Frage: Was ist überhaupt eine Hecke? Und ist der betroffene Bambus eine? Die Anwälte der Parteien hatten unterschiedliche Auffassungen.
Hecke als „lebendiges Element der Gartenbaukunst“
Die Klägerseite argumentierte, eine Hecke sei dadurch gekennzeichnet, dass sie gepflegt und regelmäßig geschnitten werde. Wenn sie eine gewisse Höhe überschreite, könne sie daher nicht mehr als Hecke gelten. Die Seite der Beklagten hielt hingegen nicht die Höhe der Hecke für entscheidend, sondern betonte etwa die vielen Vorteile, die sie biete. Sie sei ein „lebendiges Element der Gartenbaukunst“ und biete zudem ökologischen Wert.
Der BGH will in dem Verfahren außerdem klären, ab wo die Höhe der Hecke gemessen werden müsste, falls sie zurückgeschnitten werden müsste. Denn das Grundstück des Klägers liegt tiefer als das der Beklagten. Der Nachbar möchte daher, dass von seinem Grundstück aus gemessen wird.