2024-11-28 21:35:00
Die neue Grundsteuer greift nach fünf Jahren Vorbereitung – und noch immer wissen die allermeisten nicht, was sie an Belastungen künftig zu stemmen haben. Die Hauptstadt gehört hier ausnahmsweise zu den Vorreitern. Berlin hat nicht nur den neuen Hebesatz (das ist letztlich der Steuersatz für die kommunale Steuer) beschlossen, sondern verschickt auch schon Grundsteuerbescheide.
Andere sind nicht so weit. Hamburg hat zwar ebenfalls den neuen Hebesatz schon bestimmt, will aber die neuen Bescheide später gebündelt verschicken. Die Finanzbehörde bittet die Bürger sogar darum, die übliche Überweisung im ersten Quartal zu stornieren. Erst Ende April soll diese Zahlung fällig werden. Kurz danach soll Mitte Mai der übliche Vierteljahresturnus gelten.
Bei allen Unterschieden zwischen den Bundesländern (einige haben eigene Grundsteuergesetze) und Kommunen (jede ist frei in der Wahl ihres Hebesatzes) gibt es eine Gemeinsamkeit, auf die der Deutsche Städtetag hinweist: Solange den Bürgern kein neuer Steuerbescheid für die Grundsteuer des Jahres 2025 vorliegt, müssen sie keine Grundsteuer zahlen.
Zweifelhafte Frist
Die sogenannte Festsetzungsverjährung tritt allerdings erst nach vier Jahren ein. So lange könne die Kommunen die Grundsteuer noch rückwirkend festsetzen und erheben, heißt es beim Städtetag. Voraussetzung dafür sei, dass die Gemeinde bis spätestens zum 30. Juni 2025 einen neuen Grundsteuerhebesatz für das Jahr 2025 beschließt.
Der Steuerrechtler Gregor Kirchhof von der Universität Augsburg holt auf Nachfrage etwas weiter aus. Die alte Grundsteuer dürfe nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom April 2018 vom nächsten Jahr an nicht mehr erhoben werden, betont er. Etwas anderes würde nur gelten, wenn das höchste Gericht eine neue Anordnung treffe, etwa wenn es das Bundesmodell oder das Gesetz in Baden-Württemberg für verfassungswidrig erklären würde.
Leider sei jedoch eine zeitnahe Entscheidung aus Karlsruhe nicht absehbar. Der Jurist hebt gegenüber der F.A.Z. hervor, nach dem Grundsteuergesetz des Bundes sei der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen (Paragraph 25 Absatz 3).
Städte müssen noch immer Berechnungen anstellen
Mit Blick auf das Bundesgesetz führt Kirchhof weiter aus: „Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluss über die Festsetzung des Hebesatzes gefasst werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet.“ Frist und Folge gelten nach seinen Ausführungen nicht für die Länder Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen und Niedersachsen, da diese nicht dem Bundesmodell gefolgt sind, sondern die neue Öffnungsklausel genutzt haben, um sich ein eigenes Grundsteuerrecht nach ihren Vorstellungen und Bedürfnissen zu geben.
„Viele Eigentümerinnen und Eigentümer von Immobilien erfahren in den kommenden Monaten, wie viel Grundsteuer sie ab dem neuen Jahr für ihre Wohnung oder ihr Haus zahlen müssen“, sagte Helmut Dedy, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städtetages, der F.A.Z. Die Städte seien derzeit mit Hochdruck dabei, die vom Finanzamt nach und nach übermittelten Daten zu verarbeiten. Erst bei einer ausreichenden Anzahl von Grundstücksdaten könnten die Städte entscheiden, welche Hebesätze angemessen sind. „Die Städte haben die Erwartung im Blick, die Grundsteuerreform insgesamt aufkommensneutral zu halten, und überprüfen die bisherigen Hebesätze und passen sie an.“
Unübersichtliche Situation im Bund
Dedy geht davon aus, dass die meisten Städte spätestens im ersten Quartal des nächsten Jahres die Grundsteuerbescheide verschicken können. Der Hauptgeschäftsführer nennt die Ungeduld von Immobilienbesitzern und Mietern „nachvollziehbar“. Die Städte müssten aber warten, bis die Finanzämter der Länder die Neubewertungen abgeschlossen hätten. Klar ist nach seinen Worten indessen schon jetzt: „Es gibt deutliche Verschiebungen, denn die alten Werte waren falsch und verfassungswidrig. Künftig werden manche Eigentümerinnen und Eigentümer weniger, andere dagegen mehr zahlen müssen.“
Wer einen Überblick gewinnen will, wie weit die diversen Kommunen sind, sucht vergebens. Weder der Deutsche Städtetag noch der Bund der Steuerzahler hat eine Datenbank aufgebaut, wo man diese Informationen abrufen könnte. Wie der Steuerrechtler Kirchhof sagt, sollte der neue Hebesatz zwar vor Beginn des Geltungsjahres der Grundsteuer bestimmt werden. „Die Steuerpflichtigen sollten wissen, welche Grundsteuer sie entrichten müssen.“ Zwingend sei dies aber nach der gesetzlichen Regelung nicht. „Die Gemeinden können hiernach eine bemerkenswert lange Zeit über den Hebesatz und daher über die Grundsteuerlast beschließen.“ Bis zum 30. Juni könne der Satz sogar rückwirkend höher festgesetzt werden als bislang. „Danach ist er auf die Höhe des vorherigen Satzes gebunden.“
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