2025-01-30 19:52:00
Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzbar. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil (Az.: VI R 1/23) entschieden. Selbst bei ärztlich verordnetem Funktionstraining, welches die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetze – aber im Streitfall auch anderswo angeboten wurde – seien die Mitgliedbeiträge nicht steuerlich zu berücksichtigen, stellte das höchste Finanzgericht klar.
Der BFH argumentierte, es handle sich nicht um „zwangsläufige“ Krankheitskosten. „Denn die Entscheidung, für ein ärztlich verordnetes Funktionstraining einem Fitnessstudio beizutreten, ist in erster Linie Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens“, heißt es in dem Urteil, das bereits vom 21. November 2024 datiert. Der BFH hat damit die Vorentscheidungen des Finanzamtes und des Niedersächsischen Finanzgerichts bestätigt.
Günstigere Trainingszeiten
Die Klägerin leidet an zunehmend schmerzhaften Bewegungseinschränkungen. Deswegen wurde ihr im Jahr 2018 Funktionstraining in Form von Wassergymnastik ärztlich verordnet. Die Klägerin besuchte dafür zunächst einen Kneipp-Verein. Aus praktischen Erwägungen entschied sie sich dann aber die Wassergymnastik bei einem Reha-Verein in einem näher gelegenen Fitnessstudio mit günstigeren Trainingszeiten zu absolvieren. Die Wassergymnastik wurde von qualifizierten Übungsleitern mit gültiger Lizenz für den Rehabilitationssport geleitet.
Der BFH weist darauf hin, dass aber auch gesunde Menschen Mitglied in einem Fitnessstudio würden, um ihre Gesundheit zu erhalten, das Wohlbefinden zu steigern oder die Freizeit sinnvoll zu gestalten. Als Mitglied des Fitnessstudios habe die Klägerin das Schwimmbad auch für andere, nicht medizinisch notwendige Kurse nutzen können. Auch die Nutzung der Sauna habe zum Leistungsangebot gehört.
Die Krankenkasse der Klägerin hatte die unmittelbaren Kosten für die Wassergymnastik übernommen. Die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio und die Mitgliedsbeiträge für den Reha-Verein musste die Frau in vollem Umfang selbst bezahlen. Einige Krankenkassen haben aber Kooperationsverträge mit Fitnessstudios abgeschlossen. Versicherte erhalten dann Rabatte auf die monatlichen Mitgliedsgebühren.