2025-01-28 14:55:00
Ein Mann, der deutlich zu schnell auf der Autobahn unterwegs war, kann sich nicht auf eine angeblich „verwirrende Beschilderung“ berufen. Vielmehr habe der Fahrer vorsätzlich gehandelt, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt und wies damit eine entsprechende Beschwerde zurück.
In dem Fall war der Fahrer mit seinem Wagen auf der Autobahn 7 mit 146 Kilometern pro Stunde unterwegs – in dem entsprechenden Abschnitt galt allerdings aufgrund einer Lkw-Kontrolle aus Sicherheitsgründen eine Höchstgeschwindigkeit von 60 Stundenkilometern sowie ein Überholverbot für Lkws und Busse. Dafür hatte ihn das Amtsgericht Fulda zu einer Geldbuße von 900 Euro sowie einem dreimonatigen Fahrverbot verurteilt.
Der Mann legte Beschwerde gegen das Urteil ein und berief sich auf eine „völlig verwirrende Beschilderung“. Nach Angaben des Gerichts erfolgten die Anordnungen über sogenannte Klappschilder, die bereits vorbereitet an der Autobahn angebracht sind und im Bedarfsfall ausgeklappt werden.
Es sei nicht ersichtlich, was im Hinblick auf die Beschilderung konkret verwirrend sein solle, befand das Gericht. Dass der Betroffene bereits diese einfache und klar verständliche Anordnung nicht verstehe, begründe keinen Verbotsirrtum, wie die Verteidigung vortrage, sondern „lediglich die Notwendigkeit der Überprüfung, ob der Betroffene nach eigenem Bekunden noch kognitiv in der Lage ist weiter am Straßenverkehr teilzunehmen“, erklärte der zuständige Senat.
Nach der Straßenverkehrsordnung sei zudem derjenige, der „etwas nicht versteht“ und sich damit in einer „unsicheren und ungewissen“ Verkehrssituation befinde, ohnehin zu ständiger Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet.
Ausführlicher erklärt das OLG: Wer Verkehrsschilder nicht verstehe oder nicht verstehen wolle und genau das Gegenteil tue, in dem er 146 statt 60 Kilometer pro Stunde fahre, handele auch vorsätzlich. Er entscheide sich bewusst und gewollt dazu, die Regelungen und die Verkehrssituation zu ignorieren. Damit stelle er sich mit Absicht gegen die Rechtsordnung und gefährde bewusst und gewollt andere allein um des eigenen schnelleren Fortkommens willen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.