La CJUE soutient les hôtels dans le litige avec Booking.com

2024-09-19 16:59:57

Die Buchungsplattform Booking.com hat im Streit um sogenannte Bestpreisklauseln für Hotelzimmer eine Niederlage vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) einstecken müssen. Mit diesen Klauseln hatte die Plattform Hotels verpflichtet, nicht auf eigenen Internetseiten oder auf anderen Portalen die über Booking.com verfügbaren Preise zu unterbieten. Die Richter in Luxemburg betonten, dass alle Arten von Bestpreisklauseln dem Kartellverbot unterfallen (Rechtssache C-264/23).

Nach dem Urteil im Streit zwischen Booking und mehr als 50 deutschen Hotelbetreibern – darunter Ketten wie Dorint, Steigenberger , Lindner-Hotels oder Maritim – sehen sich Unterkunftsanbieter gestärkt, wegen der jahrelang bestehenden Bestpreisklauseln in einem separaten Verfahren Schadenersatz von Booking zu erstreiten. Da bis in das Jahr 2006 zurückgeblickt wird, wird in der Hotellerie die Gesamtforderung auf einen dreistelligen Millionenbetrag taxiert.

Massenklage von Hotels

Über den Hotelverband IHA wurde eine Massenklage organisiert, über die im Februar 2025 vor dem Landgericht Berlin erstmals verhandelt werden soll. Laut IHA haben sich mehr als 1700 Hotels der Klage angeschlossen. Sie sehen einen Schaden dadurch, dass Booking über die Bestpreisversprechen für Kunden Marktanteile gewonnen und dann von Hotels erhöhte Vermittlungsprovisionen verlangt habe. In der Spitze könnten Provisionen um 100 Prozent überhöht gewesen sein, argumentiert der IHA. Dessen Hauptgeschäftsführer Markus Luthe sprach mit Blick auf das kommende Verfahren von einer „wegweisenden Entscheidung“ aus Luxemburg.

Für Reisende hat die Entscheidung derweil keine direkten Folgen. Booking hat 2024 EU-weit Bestpreisklauseln abgeschafft. Begründet wird dies mit schärferen Regeln für große Online-Plattformen durch das neue EU-Digitalrecht mit dem Digital Markets Act. In Deutschland hatte der Bundesgerichtshof 2021 die Klauseln als wettbewerbswidrig eingestuft. Das Bundeskartellamt hatte sogar schon 2015 deren Verwendung untersagt. Allerdings klagte Booking dagegen und hatte damit zwischenzeitlich Erfolg. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte es 2019 als zulässig eingestuft, dass Booking Hotels verpflichtet, auf eigenen Websites keine niedrigeren Preise anzubieten. Der BGH kassierte diese Entscheidung wieder.

„Trittbrettfahrer“ ausschließen

Booking zeigte sich enttäuscht. Man bleibe bei dem Standpunkt, dass die Klauseln im Hinblick auf die Beziehungen zwischen Hotels und Portal „notwendig und angemessen“ gewesen seien. Der Konzern hatte argumentiert, Trittbrettfahrerei ausschließen zu müssen. Hotels hätten sonst darauf setzen können, dass Reisende über Booking auf Unterkünfte aufmerksam werden, dann aber nicht über das Portal buchen, dem dann die Vermittlungsprovision entgehe. Dem war das OLG 2019 gefolgt: Die Preisklauseln seien geeignet, um eine illoyale Ausbeutung der Akquisebemühungen der Plattform zu vermeiden.

In dem jahrelangen Konflikt zwischen Hoteliers, Wettbewerbsbehörden und der Onlineplattform geht es um die Verwendung von „engen“ und „weiten“ Bestpreisklauseln. In der weiten Variante durften Hotels auch nicht auf anderen Portalen niedrigere Preise offerieren, in den engen Version galt dies nur für die eigenen Websites der Hotels. Nach Auffassung der Luxemburger Richter haben „weite“ Bestpreisklauseln durchaus Einfluss auf den Wettbewerb, weil kleinere Plattformen und neue Konkurrenten verdrängt werden können. Das gelte auch für enge Bestpreisklauseln. Ausnahmsweise zulässig könnten sie sein, wenn ein Unternehmen nachweise, dass die Bestpreisklauseln für die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit unverzichtbar seien und keine mildere Alternative greife. Der EuGH hält sie aber nicht für notwendig, „um der Gefahr eines Trittbrettfahrens“ zu begegnen.

La CJCE a dû traiter de ces clauses parce que le tribunal de district d’Amsterdam avait soumis le litige actuel pour décision. Aux Pays-Bas, Booking avait intenté une action en justice pour faire déterminer que les clauses de meilleur prix utilisées étaient compatibles avec le droit européen. La décision de la CJUE lie désormais le tribunal d’Amsterdam dans son futur jugement. Avant sa décision de 2021, la Cour fédérale de justice allemande s’était abstenue de soumettre l’affaire au Luxembourg.

Le BGH a également été critiqué par des économistes et des juristes pour sa décision contre les clauses de meilleur prix. Les clauses strictes de meilleur prix dans le secteur hôtelier sont évaluées différemment par les autorités de la concurrence de l’UE depuis des années, ont écrit Jürgen Kühling, professeur de droit et président de la Commission des monopoles, et Achim Wambach de l’institut de recherche de Mannheim ZEW 2021 dans un article invité dans le FAZ



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